Kommunalwahlen

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Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat (der die Gemeinde vertritt) und ein Bürgermeister- und Schöffenrat (das Exekutivorgan und zuständig für die tägliche Verwaltung der Gemeinde). Die Gemeinderäte werden direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt.

Der Gemeinderat wird alle sechs Jahre bei Wahlen erneuert, die in der Regel am zweiten Sonntag im Oktober stattfinden. Die Wahlen können jedoch auf den 1. Sonntag im Juni vorverlegt werden, wenn die Parlaments- und Kommunalwahlen in den Oktober desselben Jahres fallen.

Der Gemeinderat besteht aus einer Anzahl von Ratsmitgliedern, die sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde richtet. Für die Gemeinde Wiltz ist diese Zahl auf 13 festgelegt, darunter ein Bürgermeister und drei Schöffen. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Wähler verfügen über so viele Stimmen, wie es zu wählende Ratsmitglieder gibt. Der Gemeinderat bestimmt den Bürgermeister- und Schöffenrat.

Die Wahl ist für alle in die Wählerlisten eingetragenen Wähler, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Luxemburger, EU-Bürger und andere) obligatorisch. Die Wähler können sich nicht vertreten lassen. Niemand kann wählen, wenn er nicht in die Wählerlisten eingetragen ist, und zwar bis zum 55. Tag vor dem Wahltag. Die Stimmen der Wähler werden in geheimer Abstimmung abgegeben.

Wer kann an den nächsten Kommunalwahlen teilnehmen?

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Wählen - Mitmachen - Entscheiden

Wählen bedeutet, an den Wahlen teilzunehmen und über die Zukunft Ihrer Gemeinde zu entscheiden. Um wählen zu können, müssen Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein, über alle bürgerlichen Rechte verfügen und in die Wählerlisten eingetragen sein. Luxemburgische Staatsbürger werden ab dem Alter von 18 Jahren automatisch in die Wählerliste ihrer Gemeinde eingetragen.

Auch Nicht-Luxemburger sind wahlberechtigt

Nicht-luxemburgische Bürger können sich in ihrer Wohnsitzgemeinde in die Wählerlisten eintragen lassen. Im neuen Wahlgesetz wurde die Bedingung des fünfjährigen Wohnsitzes abgeschafft und dies ermöglicht es allen nicht-luxemburgischen Bürgern, sich ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft in Luxemburg und bis zu 55 Tage vor dem Wahltermin in die Wählerlisten eintragen zu lassen. Sie müssen jedoch im Besitz aller Bürgerrechte sein und dürfen das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland nicht verloren haben oder es nur dadurch verloren haben, dass sie in ihrem Herkunftsland nicht mehr als ansässig gemeldet sind.

Für registrierte Personen besteht Wahlpflicht

Für luxemburgische Staatsbürger ist die Wahl bis zum Alter von 75 Jahren obligatorisch. Ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Stimmabgabe auch für nicht-luxemburgische Staatsbürger verpflichtend, sie können ihren Namen jedoch jederzeit von der Liste streichen.

Eintragung in die Wählerliste

Wie trage ich mich als nicht-luxemburgischer Bürger in das Wählerverzeichnis ein?

- Ich kann mich entweder direkt im Bürgeramt eintragen lassen, indem ich mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) sowie der gültigen Aufenthaltsgenehmigung vorbeikomme.

- oder ich melde mich online über www.myguichet.lu in der Rubrik Staatsbürgerschaft - Wahlen an.

Sie sind bereits registriert? Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit Ihren nicht-luxemburgischen Mitbürgern und sensibilisieren Sie sie für das Thema und die Bedeutung der politischen Partizipation.

Weitere Informationen zu den Kommunalwahlen finden Sie unter www.jepeuxvoter.lu und www.guichet.lu.

Briefwahl

Um Wahlenthaltungen zu verhindern, können die Wähler einen Antrag auf Briefwahl stellen.

Die Modalitäten der Briefwahl finden Sie unter www.guichet.lu.