Referendum über den Änderungsentwurf der Verfassung: Unterschriftensammlung vom 2. bis 25. März 2022
PUBLIÉ LE 01 März 2022
Die für die Legislativwahlen wahlberechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, dass sie den Antrag betreffend die Organisation eines Referendums über den Änderungsentwurf der Kapitel I, II, III, V, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verfassung, der am 25. Januar 2022 in erster Lesung von der Abgeordnetenkammer angenommen wurde, unterstützen können, indem sie sich auf die Listen einschreiben, die dazu in der Gemeinde vom 2. März 2022 bis 25. März 2022 inklusive an folgenden Orten und zu folgenden Zeiten ausliegen:
Ort : Rathaus, 2, Grand-Rue, L-9530 Wiltz
Öffnungszeiten : Montag bis Freitag von 08:30 – 11:30 Uhr und von 13:30 – 16:30 Uhr
Mittwoch bis 19:00 Uhr
Samstag von 09:00 – 11:00 Uhr
Der Text des Änderungsentwurfs der Kapitel I, II, III, V, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verfassung kann an den oben genannten Orten und zu den oben angegebenen Zeiten eingesehen werden.
Zur Unterstützung des Antrags betreffend die Organisation eines Referendums, muss der Wähler persönlich auf der Gemeinde vorstellig werden. Er muss seinen Namen, seine Vornamen und seine Adresse dem zuständigen Gemeindebediensteten mitteilen. Aufgrund des obligatorischen Vorlegens eines gültigen Personalausweises oder Passes muss der Gemeindebedienstete die Identität der Person feststellen, zwecks Überprüfung des Eintrags dieser Person in den Wählerlisten.
Wenn die betreffende Person als Wähler identifiziert wurde, legt der Gemeindebedienstete dieser die Listen vor und trägt die Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Wählers ein. Der Wähler muss diese Eintragungen überprüfen bevor er unterschreibt.
Falls ein Wähler auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterschreiben kann, darf er sich von einer Person begleiten lassen, die an seiner Stelle unterschreibt. Die Begleitperson darf kein politisches Amt auf kommunaler, nationaler oder europäischer Ebene bekleiden, sie muss lesen und schreiben können und nicht, gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des geänderten Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Nur die Wähler, die am Vortag des Beginns der Unterschriftensammlung auf den Wählerlisten für die Legislativwahlen eingeschriebenen waren, sind berechtigt auf den Listen zu unterschreiben.
Im Falle eines Nichteintrages auf den Wählerlisten, darf nur unterschreiben, wer eine Entscheidung des Bürgermeisters seines Wohnortes, oder einer seiner Stellvertreter, oder einer Justizautorität vorzeigen kann, die besagt, dass man im Besitz des Wahlrechts in der betreffenden Gemeinde ist.
Selbst bei Einschreibung auf den Wählerlisten, dürfen diejenigen nicht unterschreiben, denen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils das Wahlrecht entzogen wurde.
Jeder Wähler darf nur einmal denselben Antrag betreffend die Organisation eines Referendums unterschreiben. Die Unterschrift im Namen eines Dritten ist, außer im oben beschriebenen Fall des Unterschreibens anstelle einer behinderten Person, verboten.
Die Unterschrift eines Wahlberechtigten gilt als Unterstützung des Antrags betreffend die Organisation eines Referendums.
Dem Antrag wird nur dann stattgegeben, wenn 25.000 Wähler ihn unterstützen.
(gez.) Der Schöffenrat
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