Lotterien und Tombolas
Kontakt: Bürgeramt
Büro: Grand-Rue 2, L-9530 Wiltz
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr.
Montags bis 19:00 Uhr
Tel.: 95 99 39 1 / E-Mail: [email protected]
Lotterien und Tombolas, welche ganz oder teilweise einem philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen, sozialen, sportlichen oder touristischen Zweck dienen, können genehmigt werden:
- vom Bürgermeister- und Schöffenrat der Gemeinde des Orts wo die Lose ausgestellt werden, wenn der Gesamtverkaufswert der Lose nicht die Summe von 12.500 € übersteigt, oder
- vom zuständigen Minister für Zufallsspiele, wenn der Gesamtverkaufswert der Lose die Summe von 12.500 € übersteigt.
Der Gesamtwert der Gewinnlose muss mindestens 40 % der Gesamteinnahme ausmachen, d.h., der Gesamtwert der Einnahme wenn alle Lose der Lotterie zum angegebenen Preis verkauft werden.
Hauptpunkte die im Antrag zu erwähnen sind:
- der Gewinnüberschuss geht an…
- Ziehungsplan (Anzahl der Gewinnlose von … €, u.s.w.)
Anfrage Lotterie
Bedingungen:
Art.1. Genehmigung hinsichtlich der Organisation einer Tombola, Bedingungen:
- der Gesamtverkaufswert der anzubietenden Lose darf die Summe von 2 500 € nicht übersteigen;
- die Veräußerung der Lose kann nur stattfinden und wird nur angesagt in (…Ort….);
- die Gewinnlose bestehen aus mobilen Gegenständen und beinhalten keine Gewinne in Form von Münzen oder Geldscheinen;
- es ist strengstens untersagt eine Haus zu Haus Sammlung zu veranstalten mit dem Zweck Gratisgewinne für die Tombola zu besorgen;
- die Polizei überwacht genauestens ob die Interessenten die Klauseln und Bedingungen der Genehmigung beachten und sie berichtet den zuständigen Behörden über festgestellte Missachtung der Vorschriften.
Art.2. Die Genehmigungsgebühr beträgt 25 €.
Art.3. Die Genehmigung wird der interessierten Gesellschaft, dem kommunalen Parkwächter und der Polizei zugestellt.
Tombola "à tirage immédiat"
Beteiligung: 5 % des Gewinns