Referendum zum Änderungsentwurf von Kapitel VI. der Verfassung: Einschreibung bis zum 20. Dezember 2021

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PUBLIÉ LE 16 November 2021

Der Schöffenrat informiert die für die Legislativwahlen wahlberechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wiltz haben, dass sie den Antrag betreffend die Organisation eines Referendums über den Änderungsentwurf von Kapitel VI. der Verfassung, der am 20. Oktober 2021 in erster Lesung von der Abgeordnetenkammer angenommen wurde, unterstützen können, indem sie sich auf die Listen einschreiben, die dazu in der Gemeinde vom 19. November 2021 bis 20. Dezember 2021 inklusive im Rathaus, 2 Grand-Rue in Wiltz zu folgenden Zeiten ausliegen:

 

  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr; 
  • Mittwoch von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 19:00 Uhr; 
  • Samstag von 9:00 bis 11:00 Uhr. 

 

Der Text des Änderungsentwurfs von Kapitel VI. der Verfassung kann an den oben genannten Orten und zu den oben angegebenen Zeiten eingesehen werden.

 

Zur Unterstützung des Antrags betreffend die Organisation eines Referendums, muss der Wähler persönlich auf der Gemeinde vorstellig werden. Er muss seinen Namen, seine Vornamen und seine Adresse dem zuständigen Gemeindebediensteten mitteilen. Aufgrund des obligatorischen Vorlegens eines gültigen Personalausweises oder Passes muss der Gemeindebedienstete die Identität der Person feststellen, zwecks Überprüfung des Eintrags dieser Person in den Wählerlisten.

 

Wenn die betreffende Person als Wähler identifiziert wurde, legt der Gemeindebedienstete dieser die Listen vor und trägt die Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Wählers ein. Dieser muss diese Eintragungen überprüfen bevor er unterschreibt.

 

Falls ein Wähler aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterschreiben kann, darf er sich von einer Person begleiten lassen, die an seiner Stelle unterschreibt. Die Begleitperson darf kein politisches Amt auf kommunaler, nationaler oder europäischer Ebene bekleiden, sie muss lesen und schreiben können und nicht, gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des geänderten Wahlgesetzes vom 18. Februar 2003, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

 

Nur die Wähler, die am Vortag des Beginns der Unterschriftensammlung auf den Wählerlisten für die Legislativwahlen eingeschriebenen waren, sind berechtigt auf den Listen zu unterschreiben.

 

Im Falle eines Nichteintrages auf den Wählerlisten, darf nur unterschreiben, wer eine Entscheidung des Bürgermeisters seines Wohnortes, oder einer seiner Stellvertreter, oder einer Justizautorität vorzeigen kann, die besagt, dass man im Besitz des Wahlrechts in der betreffenden Gemeinde ist.

 

Selbst bei Einschreibung auf den Wählerlisten, dürfen diejenigen nicht unterschreiben, denen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils das Wahlrecht entzogen wurde.

 

Jeder Wähler darf nur einmal denselben Antrag betreffend die Organisation eines Referendums unterschreiben. Die Unterschrift im Namen eines Dritten ist, außer im oben beschriebenen Fall des Unterschreibens anstelle einer behinderten Person, verboten.

 

Die Unterschrift eines Wahlberechtigten gilt als Unterstützung des Antrags betreffend die Organisation eines Referendums.

 

Dem Antrag wird nur dann stattgegeben, wenn 25.000 Wähler ihn unterstützen.

 

Weitere Informationen zur Abänderung der Verfassung finden Sie auf der Website der Abgeordnetenkammer www.chd.lu.

 

(gez.) Der Schöffenrat

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